Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie
Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
wahr.
Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema.
Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken
anregen und das soll sie auch!
Ein spannendes Thema, welches ich schon seit einigen Jahren
aufmerksam verfolge und die Entwicklung interessiert beobachte.
Die Ausprägungen, die der
"Notfunk" in den letzten Jahren angenommen hat, treiben schon
merkwürdige Blüten. Ursache sind die Funkamateure selbst, die
händeringend nach einer Daseinsberechtigung im 21. Jahrhundert suchen
und die sich in der
Öffentlichkeit zudem noch gut vermarkten lässt. Allen voran der DARC e.V., der
keine Gelegenheit auslässt, sich mit diesem Thema in den Vordergrund
zu drängeln. Braucht man doch dringend
positive Publicity in der
Öffentlichkeit
!
Aber, ist das wirklich das geeignete Thema, mit dem sich im 21. Jahrhundert noch ein Blumentopf
gewinnen lässt oder ist es für die DARC e.V. Mitglieder wieder ein kostenintensiver Boomerang?
Das wollen wir uns mal ansehen!
Inhaltlich hatte ich mich zum Thema schon umfassend ausgelassen, was
im und mit dem Amateurfunkdienst möglich ist und was nicht. Das will ich hier
nicht wiederholen. Die Inhalte dazu finden sich in den ganz untenstehenden Links auf dieser Seite.
Nun kann das
Notfunkreferat des DARC e.V.
noch so visionäre Ideen und
Träume zum Notfunk entwickeln wie es will, entscheidend ist, dass
sich die BOS-Dienste darüber Gedanken machen müssen, ob und wie sie
den Amateurfunkdienst (die Betonung liegt auf
Funkdienst) für die Erledigung ihrer eigentlichen und
meist hoheitlichen Aufgaben
überhaupt einsetzen können und dürfen
. Dazu hat sich die Bundesnetzagentur
(BNetzA) ziemlich klar im Bereich "Häufig
gestellte Fragen"
(Klubstationsrufzeichen für Angehörige der
öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ab dem
24.06.2024) geäußert in dem sie zu den neuen
Klubstationsrufzeichen (DR1 - DR3) für BOS-Dienste wie folgt
ausführt:
Im Rufzeichenplan ab 24. Juni 2024 wurden
erstmals Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen
Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ausgewiesen.
Die Rufzeichenreihe dient der
Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen, sofern diese in Not- und
Katastrophenfällen einen Kommunikationsweg über den Amateurfunk
wählen. Diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr
zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen. Damit wird
die „Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen“
durch lizenzierte Funkamateure als Teil des Amateurfunkdienstes
gemäß § 2 Nr. 2 AFuG unterstützt. Im Hinblick auf die intensive
öffentliche Diskussion bezüglich des anerkannten
Verbesserungsbedarfs in der Kommunikation der verschiedensten
Aufgabenträger bei der Bewältigung von Katastrohen- und Notlagen
leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zur
Realisierung dieser Ziele. Wir erwarten darüber hinaus auch, dass
damit der Amateurfunkdienst in diesem Bereich interessanter wird und
möglicherweise mehr Menschen sich dem Hobby Amateurfunk widmen
werden. Außerhalb von Not- und Katastrophenfällen können die
BOS-Angehörigen dann mit ihrem personengebundenen Rufzeichen
arbeiten.
Die Definition der Berechtigten im
Rufzeichenplan dient nur der Eingrenzung der Antrags- und
Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe. Über ein
besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren
Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden. Dazu gehört auch,
dass die Frequenzen des Amateurfunks weder in direkter noch
indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen werden.
Auch diese Klubstationen müssen
uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen.
Es gibt keine Sonderrechte für diese Klubstationen. Im Rahmen der
Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens werden die Einhaltung
weiterer Vorschriften nicht überprüft. Das heißt konkret: Jeder
Betreiber einer Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er
alle ihn betreffenden Vorschriften einhält. Auch gehen wir davon
aus, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines
Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die
Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen
Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten
des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der
Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nützlich sein kann.
Fassen wir die wichtigsten Punkte einmal zusammen:
Die Rufzeichenreihe (DR1 - DR3) dient lediglich der
Kenntlichmachung von
BOS-Angehörigen,
das Rufzeichen darf nur in
Not- und Katastrophenfällen verwendet werden,
diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not-
und Katastrophenfällen,
die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan dient
nur der Eingrenzung der
Antrags- und Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe,
über ein besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit
keine weiteren Privilegierungen
oder besondere Rechte verbunden,
die Frequenzen des Amateurfunks werden
weder in direkter noch indirekter
Weise den BOS-Diensten zugewiesen,
diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben
erfüllen,
es gibt keine Sonderrechte
für diese Klubstationen,
jeder Betreiber (BOS-Dienst) einer solchen Klubstation ist selbst dafür
verantwortlich, dass er alle
ihn betreffenden Vorschriften der BOS-Dienste einhält,
es wird davon ausgegangen, dass jeder Antragsteller vor der
Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken
darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also
der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und
Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen
BOS-Dienstes vereinbar sind und, ob
ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner
Aufgaben nützlichsein kann.
Zu Punkt 1. Mit der Rufzeichenreihe sollen lediglich BOS-Angehörige in
ihrer Funktion als Funkamateur kenntlich gemacht werden.
Zu Punkt 2. Das Rufzeichen ist für den normalen Funkbetrieb, außerhalb
von Not- und Katastrophenfällen, nicht zu verwenden.
Zu Punkt 3. Funkverkehr darf damit nur zwischen Funkamateuren in Not- und
Katastrophenfällen abgewickelt werden.
Zu Punkt 4. Die Definition der Berechtigten hat nur formalen Charakter.
Zu Punkt 5. mit dem Rufzeichen (DR1 - DR3) verbinden sich keine weiteren
Privilegierungen oder besondere Rechte.
Zu Punkt 6. Die BOS-Dienste haben auf Amateurfunkfrequenzen genauso wenig zu
suchen, wie umgekehrt.
Zu Punkt 7. Alles, was im Amateurfunkgesetz und in der
Amateurfunkverordnung steht, muss auch in Not- und
Katastrophenfällen eingehalten werden.
Zu Punkt 8. Dazu ist eigentlich nichts zu sagen.
Zu Punkt 9. Der Betreiber einer solchen Klubstation ist in der Regel kein
einzelner Funkamateur, sondern ein BOS-Dienst als Verantwortlicher
und Betreiber. Er muss alle rechtlichen Vorgaben, die den BOS-Dienst
betreffen, vor Beantragung des Klubrufzeichens und Inbetriebnahme
der Amateurfunkstelle prüfen!
Zu Punkt 10. Der Antragsteller, also der BOS-Dienst als Verantwortlicher, muss
prüfen, ob der Funkverkehr zwischen Funkamateuren ihm (also dem
BOS-Dienst) überhaupt nützlich sein und ob er überhaupt
zulässig eingesetzt werden kann. Zu beachtende Kriterien: gesetzl.
Vorgaben, Datenschutz,
Geheimschutz, Vertraulichkeit, Verschlüsselung, usw.
Unter dem Strich bedeutet das, dass durch den
Verantwortlichen (BOS-Dienst);
alle gesetzlichen Vorschriften des Amateurfunkdienstes sowie
alle gesetzlichen Vorschriften, die den jeweiligen
BOS-Dienst betreffen,
eingehalten werden müssen. Dazu kommt, dass die Ausübung des Amateurfunkdienstes, z.B. im
Verteidigungsfall (siehe
Ukraine
- ... ban on amateur radio transmitting devices.),
vermutlich verboten wird. Andere Szenarien sind dabei durchaus
auch noch denkbar.
Fazit
Und so bleibt vom
Traum, mit dem Amateurfunkdienst die Welt retten zu wollen, nicht
viel übrig. Da zeigt sich wieder, dass die bornierte Sichtweise,
" ... was kann man denn mit der den Funkamateuren zur Verfügung stehenden Technik
und ihrem Know How als Funkamateur im
Not- und Katastrophenfall machen und wie können wir uns damit in der
Öffentlichkeit profilieren ...
(Stichwort Technikverliebtheit)" nicht realistisch und die vermutlich fehlende Sachkenntnis
zur fachlichen Beurteilung auf Seiten der BOS-Dienste
und Behörden zum Amateurfunkdienst nicht vorhanden ist und
in dieser Kombination vermutlich in ein Desaster führen wird, wenn
sie im Ernstfall wirklich gebraucht würde.
Bis jetzt gibt es ja nur schön zurechtgebogene und theoretische
Notfallszenarien, bei denen am Samstag nachmittag bei 24° C,
Sonnenschein, Bier und Grillwürstchen, immer alles
sehr gut geklappt
hat.
Das Internet ist voll von solchen geschönten
Erfolgsmeldungen
! Wenn
es wirklich darauf ankommt, passiert vermutlich
so was
.
Abschließend stelle ich mir dazu die folgenden Fragen:
Wann in den letzten 15 Jahren ist in Deutschland bei einem
echten Not- und Katastrophenfall offiziell "Notfunk" zum Einsatz
gekommen,
auf internationaler Ebene,
auf nationaler Ebene oder
im Welfare Traffic?
Wenn ja, sind dabei auch die vielen
Konzepte
und
Prozeduren
erfolgreich zum Einsatz gekommen? Haben sie sich bewährt?
Wo kann man den dokumentierten und nachweisbaren Erfolg
nachlesen?
Symbolvideos
Zusammengefasst kann man feststellen, dass vom DARC e.V. Notfunkkonzept nicht viel
an brauchbarer
Substanz übrig bleibt,
seien die
Visionen
des DARC e.V. Notfunkreferats noch so visionär. Nicht die Wünsche
und Träume des DARC e.V. Notfunkreferats sind maßgebend, sondern die
gesetzlichen Vorgaben, die Anforderungen und die Möglichkeiten der
Nutzung des Amateurfunkdienstes im Not- und Katastrophenfall
durch die BOS-Dienste sind es
!
Vermutlich sind auch deshalb alle konkreten Inhalte zum Notfunk
hinter der sperrigen Mauer einer DARC e.V. Mitgliedschaft versteckt, weil man
nicht möchte, dass es über diese Inhalte öffentliche Debatten
gibt. Ruft man die dazu relevanten Seiten als Besucher auf, wird man
mit den folgenden Texten begrüßt:
Das ist nachvollziehbar und
allzu verständlich, weil
diese Inhalte einer realistischen und öffentlichen Diskussion vermutlich auch
nicht standhalten würden. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest
schon die
AG
KRITIS
, die schon 2022 richtigerweise
und wegweisend festgestellt hat:
Kommunikation durch
Funkamateure ist keine praktikable Notlösung bei Ausfall des
BOSnet.
Da zeigt sich wieder, dass so manche theoretische Vision schnell von der Realität
eingeholt wird. Bis das
vom DARC e.V. Notfunkreferenten erdachte Konzept
flächendeckend einsatzreif
ist, ist es
schon wieder technisch überholt
! Ich finde es insgesamt sehr erschreckend, mit
welchen Argumenten im Namen der Gemeinschaft der Funkamateure zu diesem Thema in der
Politik und in der Öffentlichkeit argumentiert und geworben wird.
Vermutlich steht
dabei die Profilierungssucht einiger weniger Akteure mehr im
Vordergrund als das Wohl der betroffenen Menschen im echten Not- und
Katastrophenfall. Und nicht zu vergessen, für so eine unterirdische
Leistung
bekommt man noch einen Preis
,
wirklich? Wird da nicht das Hobby "Notfunk" innerhalb des Hobbys
"Amateurfunk" betrieben und von ein paar älteren und
übermotivierten Herren ausgelebt, die den Blick für die Realität
verloren haben? Schönen Gruß an den Krümel!
Symbolvideos
Die Verantwortlichen sollten sich klar darüber werden, auf welch dünnem Eis sie sich denn
da bewegen. Not- und Katastrophenfälle dürfen keine Spielwiese für
Selbstdarsteller sein!
Wäget wohl vorher, was eure Schultern
vermögen oder nicht, eh ihr die Last zu tragen übernehmet.
Horaz (65 - 8 v. Chr.), eigentlich Quintus
Horatius Flaccus, römischer Satiriker und Dichter