Das Thema Notfunk beim DARC e.V.

Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wahr.

Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema. Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken anregen und das soll sie auch!


Ein spannendes Thema, welches ich schon seit einigen Jahren aufmerksam verfolge und die Entwicklung interessiert beobachte.

Symbolbild Notfunk - Quelle: (amateurfunk-rottweil.de) - (C) by Tobias Pötzsch

Die Ausprägungen, die der "Notfunk" in den letzten Jahren angenommen hat, treiben schon merkwürdige Blüten. Ursache sind die Funkamateure selbst, die händeringend nach einer Daseinsberechtigung im 21. Jahrhundert suchen und die sich in der Öffentlichkeit zudem noch gut vermarkten lässt. Allen voran der DARC e.V., der keine Gelegenheit auslässt, sich mit diesem Thema in den Vordergrund zu drängeln. Braucht man doch dringend positive Publicity in der Öffentlichkeit !

Aber, ist das wirklich das geeignete Thema, mit dem sich im 21. Jahrhundert noch ein Blumentopf gewinnen lässt oder ist es für die DARC e.V. Mitglieder wieder ein kostenintensiver Boomerang?

Das wollen wir uns mal ansehen!

Inhaltlich hatte ich mich zum Thema schon umfassend ausgelassen, was im und mit dem Amateurfunkdienst möglich ist und was nicht. Das will ich hier nicht wiederholen. Die Inhalte dazu finden sich in den ganz untenstehenden Links auf dieser Seite.

Nun kann das Notfunkreferat des DARC e.V. noch so visionäre Ideen und Träume zum Notfunk entwickeln wie es will, entscheidend ist, dass sich die BOS-Dienste darüber Gedanken machen müssen, ob und wie sie den Amateurfunkdienst (die Betonung liegt auf Funkdienst) für die Erledigung ihrer eigentlichen und meist hoheitlichen Aufgaben überhaupt einsetzen können und dürfen . Dazu hat sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) ziemlich klar im Bereich "Häufig gestellte Fragen" (Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ab dem 24.06.2024) geäußert in dem sie zu den neuen Klubstationsrufzeichen (DR1 - DR3) für BOS-Dienste wie folgt ausführt:

Im Rufzeichenplan ab 24. Juni 2024 wurden erstmals Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ausgewiesen.

Die Rufzeichenreihe dient der Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen, sofern diese in Not- und Katastrophenfällen einen Kommunikationsweg über den Amateurfunk wählen. Diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen. Damit wird die „Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen“ durch lizenzierte Funkamateure als Teil des Amateurfunkdienstes gemäß § 2 Nr. 2 AFuG unterstützt. Im Hinblick auf die intensive öffentliche Diskussion bezüglich des anerkannten Verbesserungsbedarfs in der Kommunikation der verschiedensten Aufgabenträger bei der Bewältigung von Katastrohen- und Notlagen leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zur Realisierung dieser Ziele. Wir erwarten darüber hinaus auch, dass damit der Amateurfunkdienst in diesem Bereich interessanter wird und möglicherweise mehr Menschen sich dem Hobby Amateurfunk widmen werden. Außerhalb von Not- und Katastrophenfällen können die BOS-Angehörigen dann mit ihrem personengebundenen Rufzeichen arbeiten.

Die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan dient nur der Eingrenzung der Antrags- und Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe. Über ein besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden. Dazu gehört auch, dass die Frequenzen des Amateurfunks weder in direkter noch indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen werden.

Auch diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen. Es gibt keine Sonderrechte für diese Klubstationen. Im Rahmen der Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens werden die Einhaltung weiterer Vorschriften nicht überprüft. Das heißt konkret: Jeder Betreiber einer Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle ihn betreffenden Vorschriften einhält. Auch gehen wir davon aus, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich sein kann.

Quelle: Bundesnetzagentur - Amateurfunk

Fassen wir die wichtigsten Punkte einmal zusammen:

  1. Die Rufzeichenreihe (DR1 - DR3) dient lediglich der Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen,
  2. das Rufzeichen darf nur in Not- und Katastrophenfällen verwendet werden,
  3. diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen,
  4. die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan dient nur der Eingrenzung der Antrags- und Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe,
  5. über ein besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden,
  6. die Frequenzen des Amateurfunks werden weder in direkter noch indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen,
  7. diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen,
  8. es gibt keine Sonderrechte für diese Klubstationen,
  9. jeder Betreiber (BOS-Dienst) einer solchen Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle ihn betreffenden Vorschriften der BOS-Dienste einhält,
  10. es wird davon ausgegangen, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen BOS-Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich sein kann.
  • Zu Punkt 1. Mit der Rufzeichenreihe sollen lediglich BOS-Angehörige in ihrer Funktion als Funkamateur kenntlich gemacht werden.
  • Zu Punkt 2. Das Rufzeichen ist für den normalen Funkbetrieb, außerhalb von Not- und Katastrophenfällen, nicht zu verwenden.
  • Zu Punkt 3. Funkverkehr darf damit nur zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen abgewickelt werden.
  • Zu Punkt 4. Die Definition der Berechtigten hat nur formalen Charakter.
  • Zu Punkt 5. mit dem Rufzeichen (DR1 - DR3) verbinden sich keine weiteren Privilegierungen oder besondere Rechte.
  • Zu Punkt 6. Die BOS-Dienste haben auf Amateurfunkfrequenzen genauso wenig zu suchen, wie umgekehrt.
  • Zu Punkt 7. Alles, was im Amateurfunkgesetz und in der Amateurfunkverordnung steht, muss auch in Not- und Katastrophenfällen eingehalten werden.
  • Zu Punkt 8. Dazu ist eigentlich nichts zu sagen.
  • Zu Punkt 9. Der Betreiber einer solchen Klubstation ist in der Regel kein einzelner Funkamateur, sondern ein BOS-Dienst als Verantwortlicher und Betreiber. Er muss alle rechtlichen Vorgaben, die den BOS-Dienst betreffen, vor Beantragung des Klubrufzeichens und Inbetriebnahme der Amateurfunkstelle prüfen!
  • Zu Punkt 10. Der Antragsteller, also der BOS-Dienst als Verantwortlicher, muss prüfen, ob der Funkverkehr zwischen Funkamateuren ihm (also dem BOS-Dienst) überhaupt nützlich sein und ob er überhaupt zulässig eingesetzt werden kann. Zu beachtende Kriterien: gesetzl. Vorgaben, Datenschutz, Geheimschutz, Vertraulichkeit, Verschlüsselung, usw.

 Unter dem Strich bedeutet das, dass durch den Verantwortlichen (BOS-Dienst);

  • alle gesetzlichen Vorschriften des Amateurfunkdienstes sowie
  • alle gesetzlichen Vorschriften, die den jeweiligen BOS-Dienst betreffen,

eingehalten werden müssen. Dazu kommt, dass die Ausübung des Amateurfunkdienstes, z.B. im Verteidigungsfall (siehe Ukraine - ... ban on amateur radio transmitting devices.), vermutlich verboten wird. Andere Szenarien sind dabei durchaus auch noch denkbar.

Fazit

Und so bleibt vom Traum, mit dem Amateurfunkdienst die Welt retten zu wollen, nicht viel übrig. Da zeigt sich wieder, dass die bornierte Sichtweise, " ... was kann man denn mit der den Funkamateuren zur Verfügung stehenden Technik und ihrem Know How als Funkamateur im Not- und Katastrophenfall machen und wie können wir uns damit in der Öffentlichkeit profilieren ... (Stichwort Technikverliebtheit)" nicht realistisch und die vermutlich fehlende Sachkenntnis zur fachlichen Beurteilung auf Seiten der BOS-Dienste und Behörden zum Amateurfunkdienst nicht vorhanden ist und in dieser Kombination vermutlich in ein Desaster führen wird, wenn sie im Ernstfall wirklich gebraucht würde.

Bis jetzt gibt es ja nur schön zurechtgebogene und theoretische Notfallszenarien, bei denen am Samstag nachmittag bei 24° C, Sonnenschein, Bier und Grillwürstchen, immer alles sehr gut geklappt hat. Das Internet ist voll von solchen geschönten Erfolgsmeldungen ! Wenn es wirklich darauf ankommt, passiert vermutlich so was .

Abschließend  stelle ich mir dazu die folgenden Fragen:

  • Wann in den letzten 15 Jahren ist in Deutschland bei einem echten Not- und Katastrophenfall offiziell "Notfunk" zum Einsatz gekommen,
    • auf internationaler Ebene,
    • auf nationaler Ebene oder
    • im Welfare Traffic?
  • Wenn ja, sind dabei auch die vielen Konzepte und Prozeduren erfolgreich zum Einsatz gekommen? Haben sie sich bewährt?
  • Wo kann man den dokumentierten und nachweisbaren Erfolg nachlesen?

 

Symbolvideos

Zusammengefasst kann man feststellen, dass vom DARC e.V. Notfunkkonzept nicht viel an brauchbarer Substanz übrig bleibt, seien die Visionen des DARC e.V. Notfunkreferats noch so visionär. Nicht die Wünsche und Träume des DARC e.V. Notfunkreferats sind maßgebend, sondern die gesetzlichen Vorgaben, die Anforderungen und die Möglichkeiten der Nutzung des Amateurfunkdienstes im Not- und Katastrophenfall durch die BOS-Dienste sind es !

Vermutlich sind auch deshalb alle konkreten Inhalte zum Notfunk hinter der sperrigen Mauer einer DARC e.V. Mitgliedschaft versteckt, weil man nicht möchte, dass es über diese Inhalte öffentliche Debatten gibt. Ruft man die dazu relevanten Seiten als Besucher auf, wird man mit den folgenden Texten begrüßt:

Das ist nachvollziehbar und allzu verständlich, weil diese Inhalte einer realistischen und öffentlichen Diskussion vermutlich auch nicht standhalten würden. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest schon die AG KRITIS , die schon 2022 richtigerweise und wegweisend festgestellt hat:
  • Kommunikation durch Funkamateure ist keine praktikable Notlösung bei Ausfall des BOSnet.

Quelle: Und wenn der digitale Behördenfunk doch ausfällt? - AG KRITIS

Da zeigt sich wieder, dass so manche theoretische Vision schnell von der Realität eingeholt wird. Bis das vom DARC e.V. Notfunkreferenten erdachte Konzept flächendeckend einsatzreif ist, ist es schon wieder technisch überholt ! Ich finde es insgesamt sehr erschreckend, mit welchen Argumenten im Namen der Gemeinschaft der Funkamateure zu diesem Thema in der Politik und in der Öffentlichkeit argumentiert und geworben wird.

Vermutlich steht dabei die Profilierungssucht einiger weniger Akteure mehr im Vordergrund als das Wohl der betroffenen Menschen im echten Not- und Katastrophenfall. Und nicht zu vergessen, für so eine unterirdische Leistung bekommt man noch einen Preis , wirklich? Wird da nicht das Hobby "Notfunk" innerhalb des Hobbys "Amateurfunk" betrieben und von ein paar älteren und übermotivierten Herren ausgelebt, die den Blick für die Realität verloren haben? Schönen Gruß an den Krümel!

Symbolvideos

Die Verantwortlichen sollten sich klar darüber werden, auf welch dünnem Eis sie sich denn da bewegen. Not- und Katastrophenfälle dürfen keine Spielwiese für Selbstdarsteller sein!

Wäget wohl vorher, was eure Schultern vermögen oder nicht, eh ihr die Last zu tragen übernehmet.

Horaz (65 - 8 v. Chr.), eigentlich Quintus Horatius Flaccus, römischer Satiriker und Dichter

vy 73 de Jürgen
DL6WAB

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