Neue Klubstationsrufzeichen in der Verfügung Nr. 58/2024

Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wahr.

Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema. Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken anregen und das soll sie auch!


Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich. Was hat es mit den neuen Klubrufzeichen (DR1 - DR6) auf sich?

Da sich darüber wieder keine Informationen finden lassen und auch das Notfunkreferat des DARC e.V. nicht darüber informiert, habe ich mich mal auf die Suche gemacht um wenigstens einige Informationen zu bekommen. Bezüglich des Rufzeichenblocks DR1 - DR6 gibt es Neuerungen . Das wollen wir uns mal gemeinsam ansehen, was das bedeutet!

Vorgesehen sind zwei Blöcke, Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten , die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie ) als BOS-Berechtigte anerkannt sind und Klubstationsrufzeichen für Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen (eingetragene Vereine, nicht eingetragene Vereine, Stiftungen, usw.).

Dabei sind die beiden Blöcke noch unterteilt für die jetzt gültigen Klassen A, E und N.

Präfix Abkürzung Klasse
DR1 KSB A
DR2 KSB E
DR3 KSB N
DR4 KSO A
DR5 KSO E
DR6 KSO N

KSB = Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten, die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der
Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind

KSO = Klubstationsrufzeichen für Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen

Ab 24.06.2024 können somit Funkamateure, die entweder als BOS-Berechtigte anerkannt sind oder Funkamateure in Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen aus diesem Rufzeichenblock ein Rufzeichen bei der BNetzA beantragen.

Vermutlich will man mit dieser Regelung privatrechtliche Notfunkgruppen und BOS-Dienste näher zusammenbringen. Im Klartext bedeutet das vermutlich, dass BOS Dienste sowie privatrechtliche Organisationen im Not- und Katastrophenfall einfacher zusammenarbeiten können. Zunächst liest sich das ganz gut, schauen wir uns diese Idee aber mal näher an. Bevor wieder Gerüchte um die Vergabe und Nutzung dieser Rufzeichen entstehen, habe ich die BNetzA angeschrieben und nachgefragt.

Anfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Amtsblatt 11 vom 12.06.2024 wird in der Vfg Nr. 62/2024 unter Nummer 1. unter Abkürzungen ausgeführt.

KSB = Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten, die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind

Wie ist diese Formulierung zu verstehen? Können BOS-Berechtigte, ohne eine Zulassung zum Amateurfunkdienst zu besitzen, ein Klubrufzeichen beantragen und mit diesem Klubrufzeichen am Amateurfunkdienst teilnehmen, oder setzt die Teilnahme der BOS-Berechtigten zusätzlich eine Zulassung am Amateurfunkdienst voraus (Kombination zugelassener Funkamateur und BOS-Berechtigter)?

Antwort der BNetzA

Sehr geehrter Herr Wiegand,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.06.2024, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.

BOS-Berechtigte können ohne Zulassung zum Amateurfunkdienst kein Klubstationsrufzeichen der DR-Reihe beantragen, um ein Klubstationsrufzeichen der KSB-Reihe beantragen zu können, muss mindestens eine Prüfungsbescheinigung der Klasse N vorliegen sowie eine Zulassung zum deutschen Amateurfunkdienst.

Ich hoffe Ihnen hiermit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Aha, die Person, die ein Klubstationsrufzeichen aus der DR-Reihe (DR 1 - DR3) beantragen möchte muss also;

  • BOS-Berechtigter sein und

  • mindestens eine Prüfungsbescheinigung der Klasse N sowie eine Zulassung zum deutschen Amateurfunkdienst besitzen.

Ein BOS-Berechtigter ist eine Person oder Organisation, die Teil der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist. Dies umfasst typischerweise Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz und das Technische Hilfswerk (THW). Diese Berechtigung erlaubt den Zugang zu speziellen Kommunikationssystemen und Fahrzeugkennzeichnungen, wie z.B. Blaulicht oder Sonderrechte im Straßenverkehr, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Die Digitalfunkrichtlinie BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) ist eine Verwaltungsvorschrift, die sich mit dem Aufbau und Betrieb des Digitalfunks für diese Organisationen befasst. Sie ist keine eigenständige Gesetzesnorm, sondern eher eine Detailvorschrift innerhalb einer verwaltungsrechtlichen Rahmenordnung.

Zu den BOS-Berechtigten (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) gehören typischerweise:

- Polizei
- Feuerwehr
- Technisches Hilfswerk (THW)
- Rettungsdienste (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe)
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
- Katastrophenschutzorganisationen
- Zivilschutzorganisationen

Diese Organisationen sind gemäß § 2 des Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG ) berechtigt, den BOS-Digitalfunk zu nutzen.

Im Klartext bedeutet das, dass ein Funkamateur ab der Klasse N (was wenig Sinn macht) und gleichzeitig BOS Berechtigter ist, bei der Bundesnetzagentur ein Klubrufzeichen für die Organisation beantragen kann, in der er als BOS Berechtigter "tätig" ist. Das Klubstationsrufzeichen gilt dann für die Klubstation des BOS Dienstes und darf von den dortigen Funkamateuren verwendet werden.

Jetzt gibt es zu den Einsatz- und Verwendungsbereichen dieser Klubstation keinerlei Informationen. Darf sie generell genutzt weden oder nur in Not- und Katastrophenfällen? Wurde hier auf diesem Weg still und leise eine Schnittstelle zwischen dem Amateurfunkdienst und den BOS Diensten geschaffen? Hat man dabei die DARC e.V. Mitglieder (und natürlich auch alle anderen Funkamateure) wieder übergangen? Wo geht diese Reise noch hin und was für Auswirkungen hat eine solche Initiative für den Amateurfunkdienst in der Zukunft? Ist man hier wieder mit völlig unrealistischen Visionen über das Ziel hinausgeschossen?

Fragen über Fragen und natürlich wieder keine Antworten. Vermutlich weiß das wieder nur ein kleiner und elitärer Kreis im DARC e.V., warum und wie man die BNetzA dazu gebracht hat. Alle Funkamateure sollten sehr aufmerksam bleiben, dass ihnen vom DARC e.V. nicht etwas übergestülpt wird, was sie gar nicht haben wollen oder gar brauchen. Gefragt wurde dazu wie immer natürlich niemand! Sind die Funkamateure hier nicht wieder kollektiv bevormundet und völlig übergangen worden? Sieht so eine demokratische Interessenvertretung aus?

Übrigens!

Mitglieder der BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) dürfen der Zivilgesellschaft unter bestimmten Bedingungen Anweisungen erteilen:

  • Polizei: Polizeiangehörige können im Rahmen ihrer Dienstpflicht rechtmäßige Anordnungen erteilen (§ 11 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz).

  • Feuerwehr: Feuerwehrkräfte dürfen Weisungen erteilen, um Gefahren abzuwehren (§ 41 Abs. 2 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz).

  • Rettungsdienste: Bei Notfällen können auch Rettungskräfte Anweisungen geben, um Patienten zu schützen.

Solche Anweisungen müssen aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und zur Erfüllung der Aufgaben erfolgen.

Lassen wir uns also überraschen, was der vermeintliche Vorstoß des DARC e.V. für alle Funkamateure unter dem Strich wirklich bringt!

Oder geht es in Wirklichkeit um ganz etwas anderes?

Wichtiges UPDATE (01.07.2024)

Die BNetzA führt zum Thema BOS Dienste wie folgt aus.

Im Rufzeichenplan ab 24. Juni 2024 wurden erstmals Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-, Katastrophenschutz und Rettungsdienste ausgewiesen.

Die Rufzeichenreihe dient der Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen, sofern diese in Not- und Katastrophenfällen einen Kommunikationsweg über den Amateurfunk wählen. Diese neue Kenntlichmachung gilt nur für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und Katastrophenfällen. Damit wird die „Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen“ durch lizenzierte Funkamateure als Teil des Amateurfunkdienstes gemäß § 2 Nr. 2 AFuG unterstützt. Im Hinblick auf die intensive öffentliche Diskussion bezüglich des anerkannten Verbesserungsbedarfs in der Kommunikation der verschiedensten Aufgabenträger bei der Bewältigung von Katastrohen- und Notlagen leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zur Realisierung dieser Ziele. Wir erwarten darüber hinaus auch, dass damit der Amateurfunkdienst in diesem Bereich interessanter wird und möglicherweise mehr Menschen sich dem Hobby Amateurfunk widmen werden. Außerhalb von Not- und Katastrophenfällen können die BOS-Angehörigen dann mit ihrem personengebundenen Rufzeichen arbeiten.

Die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan dient nur der Eingrenzung der Antrags- und Zuteilungsberechtigten für diese Rufzeichenreihe. Über ein besonderes Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden. Dazu gehört auch, dass die Frequenzen des Amateurfunks weder in direkter noch indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen werden.

Auch diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen. Es gibt keine Sonderrechte für diese Klubstationen. Im Rahmen der Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens werden die Einhaltung weiterer Vorschriften nicht überprüft. Das heißt konkret: Jeder Betreiber einer Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle ihn betreffenden Vorschriften einhält. Auch gehen wir davon aus, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich sein kann.

Quelle: Bundesnetzagentur - Amateurfunk

Kommentar zu den Ausführungen der BNetzA

Da spricht mir die BNetzA als Aufsichtsbehörde aber aus der Seele. Zum Glück gibt es noch Menschen, die eine Situation noch rational beurteilen können. Schon seit Jahren sinnieren DARC e.V. Notfunkreferenten und DARC e.V. Notfunkgruppen darüber, wie sie mit Amateufunktechnik im Not- und Katastrophenfall die Welt retten können. Da wurden Handlungsanleitungen und Konzepte geschrieben, es wurden Notfunkübungen durchgeführt, unglaubliche Mengen an Material aufgefahren, aber niemand (bis auf die BNetzA) hat sich die Frage gestellt, ob der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung dieser Aufgaben nützlich sein und im Not- und Katastrophenfall überhaupt zum Einsatz kommen kann?

Die nachfolgende Aussage der BNetzA bitte mehrfach lesen und verstehen!

Auch gehen wir davon aus, dass jeder Antragsteller vor der Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nützlich sein kann.

Quelle: Bundesnetzagentur - Amateurfunk

Dieser Text bedeutet im Detail, dass von jedem Antragsteller, der ein BOS Klubstationsrufzeichen (DR1 - DR3) beantragen möchte, erwartet wird, dass er sich im Vorfeld gründlich darüber Gedanken gemacht hat. Dabei soll er prüfen,

  1. ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, insbesondere der Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den spezifischen Anforderungen und Besonderheiten des jeweiligen BOS Dienstes (z.B. Polizei, DRK, THW, Feuerwehr, usw.) in Einklang steht? Legitimieren die spezifischen Vorschriften der BOS Dienste einen Einsatz des Amateurfunkdienstes überhaupt und
  2. ob der Amateurfunkdienst ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben in solchen Situationen überhaupt hilfreich sein kann?

Es wird also vorausgesetzt, dass der Antragsteller eine sorgfältige Überlegung und Abwägung vorgenommen hat, bevor er den Antrag stellt, denn im Rahmen der Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens für Berechtigte der BOS Dienste werden die Einhaltung weiterer Vorschriften durch die BNetzA nicht überprüft, dass muss der BOS Dienst tun der den Amateurfunkdienst im Rahmen seiner Tätigkeit nutzen will!

Eine Frage, die ich mir schon seit vielen Jahren stelle und auch viele der DARC e.V. Aktivitäten grundsätzlich in Frage gestellt hatte. Nun ist es aber amtlich, kann der Amateurfunkdienst im Not- und Katastrophenfall, so wie es von den Verantwortlichen beim DARC e.V. ständig propagiert und verbreitet wird, überhaupt zum Einsatz kommen? Werden da nicht wieder Unmengen an Mitgliedsbeiträgen verbrannt ohne zu wissen, ob das erschaffene "Wolkenkuckucksheim" überhaupt zum Einsatz kommen kann (Stichwort, Sicherheitsfunkdienst)?

Welche "Kluft zwischen Regierungsstellen und der Gemeinschaft der Funkamateure" wurde denn geschlossen? Visionäre Führung des Notfunkreferenten (DL7TNY)? Wie bitte? Da kann man wirklich nur noch mit dem Kopf schütteln. Hauptsache die Selbstdarstellung und -beweihräucherung funktioniert wieder gut! :-)

vy 73 de Jürgen
DL6WAB