Neue Klubstationsrufzeichen in der Verfügung Nr. 58/2024
Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie
Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
wahr.
Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema.
Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken
anregen und das soll sie auch!
Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich. Was hat es mit
den neuen Klubrufzeichen (DR1 - DR6) auf sich?
Da sich darüber wieder keine Informationen finden lassen und auch
das Notfunkreferat des DARC e.V. nicht darüber informiert, habe ich
mich mal auf die Suche gemacht um wenigstens einige Informationen zu
bekommen. Bezüglich des Rufzeichenblocks DR1 - DR6 gibt es
Neuerungen
. Das wollen
wir uns mal gemeinsam ansehen, was das bedeutet!
Vorgesehen sind zwei Blöcke, Klubstationsrufzeichen
für Angehörige der Berechtigten
, die nach der
Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen
BOS (BOS-Funkrichtlinie
) als BOS-Berechtigte anerkannt sind und
Klubstationsrufzeichen für Notfunkgruppen privatrechtlicher
Organisationen (eingetragene Vereine, nicht eingetragene Vereine,
Stiftungen, usw.).
Dabei sind die beiden Blöcke noch unterteilt für die jetzt
gültigen Klassen A, E und N.
Präfix |
Abkürzung |
Klasse |
DR1 |
KSB |
A |
DR2 |
KSB |
E |
DR3 |
KSB |
N |
DR4 |
KSO |
A |
DR5 |
KSO |
E |
DR6 |
KSO |
N |
KSB = Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten,
die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der
Funkrichtlinie
Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte
anerkannt sind
KSO = Klubstationsrufzeichen für
Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen
Ab 24.06.2024
können somit Funkamateure, die entweder als BOS-Berechtigte
anerkannt sind oder Funkamateure in Notfunkgruppen privatrechtlicher
Organisationen aus diesem Rufzeichenblock ein
Rufzeichen bei der BNetzA beantragen.
Vermutlich will man
mit dieser Regelung privatrechtliche Notfunkgruppen und BOS-Dienste
näher zusammenbringen. Im Klartext bedeutet das vermutlich, dass BOS Dienste
sowie privatrechtliche Organisationen im Not- und Katastrophenfall
einfacher zusammenarbeiten können. Zunächst liest sich das ganz gut,
schauen wir uns diese Idee aber mal näher an. Bevor wieder Gerüchte
um die Vergabe und Nutzung dieser Rufzeichen entstehen, habe ich die
BNetzA angeschrieben und nachgefragt.
Anfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Amtsblatt 11 vom 12.06.2024 wird in der Vfg Nr. 62/2024 unter
Nummer 1. unter Abkürzungen ausgeführt.
KSB = Klubstationsrufzeichen für Angehörige der Berechtigten, die
nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie
Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte
anerkannt sind
Wie ist diese Formulierung zu verstehen? Können BOS-Berechtigte,
ohne eine Zulassung zum Amateurfunkdienst zu besitzen, ein
Klubrufzeichen beantragen und mit diesem Klubrufzeichen am
Amateurfunkdienst teilnehmen, oder setzt die Teilnahme der
BOS-Berechtigten zusätzlich eine Zulassung am Amateurfunkdienst
voraus (Kombination zugelassener Funkamateur und BOS-Berechtigter)?
Antwort der BNetzA
Sehr geehrter Herr Wiegand,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.06.2024, welche
zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.
BOS-Berechtigte können ohne Zulassung zum Amateurfunkdienst kein
Klubstationsrufzeichen der DR-Reihe beantragen, um ein
Klubstationsrufzeichen der KSB-Reihe beantragen zu können, muss
mindestens eine Prüfungsbescheinigung der Klasse N vorliegen sowie
eine Zulassung zum deutschen Amateurfunkdienst.
Ich hoffe Ihnen hiermit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Aha, die Person, die ein Klubstationsrufzeichen aus der DR-Reihe
(DR 1 - DR3) beantragen möchte muss also;
Ein BOS-Berechtigter ist eine Person oder Organisation, die
Teil der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
ist. Dies umfasst typischerweise Polizei, Feuerwehr,
Rettungsdienste, Katastrophenschutz und das Technische Hilfswerk
(THW). Diese Berechtigung erlaubt den Zugang zu speziellen
Kommunikationssystemen und Fahrzeugkennzeichnungen, wie z.B.
Blaulicht oder Sonderrechte im Straßenverkehr, die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig sind.
Die Digitalfunkrichtlinie BOS (Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben) ist eine Verwaltungsvorschrift, die sich mit
dem Aufbau und Betrieb des Digitalfunks für diese Organisationen
befasst. Sie ist keine eigenständige Gesetzesnorm, sondern eher eine
Detailvorschrift innerhalb einer verwaltungsrechtlichen
Rahmenordnung.
Zu den BOS-Berechtigten (Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben) gehören typischerweise:
- Polizei
- Feuerwehr
- Technisches Hilfswerk (THW)
-
Rettungsdienste (z.B. Deutsches Rotes Kreuz,
Johanniter-Unfall-Hilfe)
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
- Katastrophenschutzorganisationen
- Zivilschutzorganisationen
Diese Organisationen sind gemäß § 2 des Gesetzes über den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOSG
)
berechtigt, den BOS-Digitalfunk zu nutzen.
Im Klartext bedeutet das, dass ein Funkamateur ab der Klasse N (was
wenig Sinn macht) und gleichzeitig BOS Berechtigter ist, bei der
Bundesnetzagentur ein Klubrufzeichen für die Organisation beantragen
kann, in der er als BOS Berechtigter "tätig" ist. Das
Klubstationsrufzeichen gilt dann für die Klubstation des BOS
Dienstes und darf von den dortigen Funkamateuren verwendet werden.
Jetzt gibt es zu den Einsatz- und Verwendungsbereichen dieser
Klubstation keinerlei Informationen. Darf sie generell genutzt weden
oder nur in Not- und Katastrophenfällen? Wurde hier auf diesem Weg
still und leise eine Schnittstelle zwischen dem Amateurfunkdienst
und den BOS Diensten geschaffen? Hat man dabei die DARC e.V.
Mitglieder (und natürlich auch alle anderen Funkamateure) wieder
übergangen? Wo geht diese Reise noch hin und was für Auswirkungen
hat eine solche Initiative für den Amateurfunkdienst in der Zukunft?
Ist man hier wieder mit völlig unrealistischen Visionen
über das Ziel hinausgeschossen?
Fragen über Fragen und natürlich wieder keine Antworten. Vermutlich
weiß das wieder nur ein
kleiner und elitärer Kreis
im DARC e.V., warum und wie man die
BNetzA dazu gebracht hat. Alle Funkamateure sollten sehr aufmerksam
bleiben, dass ihnen vom DARC e.V. nicht etwas übergestülpt wird, was
sie gar nicht haben wollen oder
gar brauchen.
Gefragt wurde dazu wie immer natürlich niemand!
Sind die Funkamateure hier
nicht wieder kollektiv bevormundet und völlig übergangen worden?
Sieht so eine demokratische Interessenvertretung aus?
Übrigens!
Mitglieder der BOS (Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben) dürfen der Zivilgesellschaft unter bestimmten
Bedingungen Anweisungen erteilen:
-
Polizei: Polizeiangehörige können im Rahmen ihrer
Dienstpflicht rechtmäßige Anordnungen erteilen (§ 11 Polizei- und
Ordnungsbehördengesetz).
-
Feuerwehr: Feuerwehrkräfte dürfen
Weisungen erteilen, um Gefahren abzuwehren (§ 41 Abs. 2 Feuerschutz-
und Hilfeleistungsgesetz).
-
Rettungsdienste: Bei Notfällen
können auch Rettungskräfte Anweisungen geben, um Patienten zu
schützen.
Solche Anweisungen müssen aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
und zur Erfüllung der Aufgaben erfolgen.
Lassen wir uns also
überraschen, was der vermeintliche Vorstoß des DARC e.V. für alle
Funkamateure unter dem Strich wirklich bringt!
Oder geht es in Wirklichkeit um ganz etwas anderes?
Wichtiges UPDATE (01.07.2024)
Die BNetzA führt zum Thema BOS Dienste wie folgt aus.
Im Rufzeichenplan ab 24. Juni 2024 wurden erstmals
Klubstationsrufzeichen für Angehörige der öffentlichen Not-,
Katastrophenschutz und Rettungsdienste ausgewiesen.
Die
Rufzeichenreihe dient der Kenntlichmachung von BOS-Angehörigen,
sofern diese in Not- und Katastrophenfällen einen Kommunikationsweg
über den Amateurfunk wählen. Diese neue Kenntlichmachung gilt nur
für den Funkverkehr zwischen Funkamateuren in Not- und
Katastrophenfällen. Damit wird die „Unterstützung von Hilfsaktionen
in Not- und Katastrophenfällen“ durch lizenzierte Funkamateure als
Teil des Amateurfunkdienstes gemäß § 2 Nr. 2 AFuG unterstützt. Im
Hinblick auf die intensive öffentliche Diskussion bezüglich des
anerkannten Verbesserungsbedarfs in der Kommunikation der
verschiedensten Aufgabenträger bei der Bewältigung von Katastrohen-
und Notlagen leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag
zur Realisierung dieser Ziele. Wir erwarten darüber hinaus auch,
dass damit der Amateurfunkdienst in diesem Bereich interessanter
wird und möglicherweise mehr Menschen sich dem Hobby Amateurfunk
widmen werden. Außerhalb von Not- und Katastrophenfällen können die
BOS-Angehörigen dann mit ihrem personengebundenen Rufzeichen
arbeiten.
Die Definition der Berechtigten im Rufzeichenplan
dient nur der Eingrenzung der Antrags- und Zuteilungsberechtigten
für diese Rufzeichenreihe. Über ein besonderes
Klubstationsrufzeichen hinaus sind damit keine weiteren
Privilegierungen oder besondere Rechte verbunden. Dazu gehört auch,
dass die Frequenzen des Amateurfunks weder in direkter noch
indirekter Weise den BOS-Diensten zugewiesen werden.
Auch
diese Klubstationen müssen uneingeschränkt sämtliche
amateurfunkrechtlichen Vorgaben erfüllen. Es gibt keine Sonderrechte
für diese Klubstationen. Im Rahmen der Zuteilung eines
Klubstationsrufzeichens werden die Einhaltung weiterer Vorschriften
nicht überprüft. Das heißt konkret: Jeder Betreiber einer
Klubstation ist selbst dafür verantwortlich, dass er alle ihn
betreffenden Vorschriften einhält. Auch gehen wir davon aus, dass
jeder Antragsteller vor der Beantragung eines
Klubstationsrufzeichens sich Gedanken darübergemacht hat, ob die
Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der Funkverkehr zwischen
Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen mit den Besonderheiten
des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und, ob ihm der
Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nützlich sein kann.
Quelle:
Bundesnetzagentur - Amateurfunk
Kommentar zu den Ausführungen der BNetzA
Da spricht mir die BNetzA als Aufsichtsbehörde aber aus der Seele.
Zum Glück gibt es noch Menschen, die eine Situation noch rational
beurteilen können. Schon seit Jahren
sinnieren
DARC e.V. Notfunkreferenten
und
DARC e.V. Notfunkgruppen
darüber, wie sie mit Amateufunktechnik im Not-
und Katastrophenfall die Welt retten können. Da wurden
Handlungsanleitungen und Konzepte geschrieben, es wurden
Notfunkübungen durchgeführt, unglaubliche Mengen an Material
aufgefahren, aber niemand (bis auf die BNetzA) hat sich die Frage
gestellt, ob der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung dieser
Aufgaben nützlich sein und im Not- und Katastrophenfall überhaupt zum Einsatz kommen kann?
Die nachfolgende Aussage der BNetzA bitte mehrfach lesen und
verstehen!
Auch gehen wir davon aus, dass jeder Antragsteller vor der
Beantragung eines Klubstationsrufzeichens sich Gedanken
darübergemacht hat, ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, also der
Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und Katastrophenfällen
mit den Besonderheiten des jeweiligen Dienstes vereinbar sind und,
ob ihm der Amateurfunkdienst überhaupt bei der Erfüllung seiner
Aufgaben nützlich sein kann.
Quelle:
Bundesnetzagentur - Amateurfunk
Dieser Text bedeutet im Detail, dass von jedem Antragsteller, der
ein BOS Klubstationsrufzeichen (DR1 - DR3) beantragen möchte,
erwartet wird, dass er sich im Vorfeld gründlich darüber Gedanken
gemacht hat. Dabei soll er prüfen,
- ob die Nutzung des Amateurfunkdienstes, insbesondere der
Funkverkehr zwischen Funkamateuren, in Not- und
Katastrophenfällen mit den spezifischen Anforderungen und
Besonderheiten des jeweiligen BOS Dienstes (z.B. Polizei, DRK,
THW, Feuerwehr, usw.) in Einklang steht? Legitimieren die
spezifischen Vorschriften der BOS Dienste einen Einsatz des
Amateurfunkdienstes überhaupt und
- ob der Amateurfunkdienst ihm bei der Erfüllung seiner
Aufgaben in solchen Situationen überhaupt hilfreich sein kann?
Es wird also vorausgesetzt, dass der Antragsteller eine
sorgfältige Überlegung und Abwägung vorgenommen hat, bevor er den
Antrag stellt, denn im Rahmen der Zuteilung eines
Klubstationsrufzeichens für Berechtigte der BOS Dienste werden die
Einhaltung weiterer Vorschriften durch die BNetzA nicht überprüft,
dass muss der BOS Dienst tun der den Amateurfunkdienst im Rahmen
seiner Tätigkeit nutzen will!
Eine Frage, die ich mir schon
seit vielen Jahren stelle und auch viele der
DARC e.V. Aktivitäten
grundsätzlich
in Frage gestellt
hatte. Nun ist es aber amtlich, kann der Amateurfunkdienst im Not-
und Katastrophenfall, so wie es von den Verantwortlichen beim DARC
e.V. ständig
propagiert und verbreitet
wird, überhaupt zum Einsatz
kommen? Werden da nicht wieder Unmengen an Mitgliedsbeiträgen
verbrannt ohne zu wissen, ob das erschaffene "Wolkenkuckucksheim" überhaupt zum
Einsatz kommen kann (Stichwort, Sicherheitsfunkdienst)?
Welche "Kluft zwischen Regierungsstellen und
der Gemeinschaft der Funkamateure" wurde denn geschlossen? Visionäre
Führung des Notfunkreferenten (DL7TNY)? Wie bitte? Da kann man wirklich nur noch mit dem Kopf schütteln. Hauptsache die
Selbstdarstellung und -beweihräucherung
funktioniert wieder gut! :-)
vy 73 de Jürgen
DL6WAB