Die "demokratische" Vertreterversammlung beim DARC e.V.

Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie das Zitatrecht gem. § 51 Urheberrechtsgesetz (UhRG) wahr. 

Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema. Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken anregen und das soll sie auch!

Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung gem. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)


Diesem Thema wollte ich mich schon seit geraumer Zeit widmen, leider findet man dazu nicht immer den richtigen Zeitpunkt.

Jetzt ist es aber soweit, beim DARC e.V. findet gerade gemäß §14 Ziffer 3 der Satzung des DARC e.V. eine Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) im schriftlichen Umlaufverfahren statt.

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Picture KI generated - Der Paragrafendschungel

Gesetzliche Grundlage für eine Mitgliederversammlung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Was ist eine Satzung?

Eine Satzung ist ein schriftlich festgelegtes Regelwerk, das festlegt, wie ein Verein funktioniert und welche Rechte und Pflichten gelten. Sie regelt meist Dinge wie Aufgaben, Zuständigkeiten, Mitgliedschaft, Wahlen und Abläufe.

Die Satzung ist die Verfassung des Vereins und damit die oberste interne Rechtsgrundlage. Bei einem eingetragenen Verein muss sie schriftlich vorliegen und die Vorgaben des BGB erfüllen. Die Satzung gibt den Rahmen vor und Geschäftsordnungen oder andere Ordnungen füllen nur noch die Details aus, solange sie zur Satzung passen.

Eine Vereinssatzung muss die zwingenden Vorgaben des BGB einhalten, insbesondere die Mindesterfordernisse nach § 57 BGB. Sie darf in weiteren Regelungen dem BGB nicht widersprechen.

Was prüft das Registergericht bei der Eintragung in das Vereinsregister?

Das Registergericht prüft bei einer Satzung vor allem, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten sind und ob die Regelungen mit zwingendem Recht vereinbar sind. Eine reine Zweckmäßigkeits- oder Angemessenheitskontrolle nimmt es dabei grundsätzlich nicht vor.

Auch eine beim Registergericht eingereichte und durch das Registergericht akzeptierte Satzung kann durchaus noch formale Fehler enthalten.

Was ist eine Geschäftsordnung?

Eine Geschäftsordnung ist ein Regelwerk, das festlegt, wie ein Verein intern arbeitet und Entscheidungen trifft. Sie regelt typischerweise Dinge wie Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung, Redezeit, Abstimmungen und Protokolle. Sie ist vor allem ein internes Regelwerk für Abläufe, Zuständigkeiten und Verfahren, während die Satzung die grundlegenden Regeln des Vereins festlegt.

Die Geschäftsordnung steht deshalb unterhalb der Satzung und darf ihr nicht widersprechen.

Was ist eine Vertreterversammlung?

Eine Vertreterversammlung ist ein beschlussfassendes Gremium, in dem nicht alle Mitglieder eines Vereins direkt teilnehmen, sondern von ihnen gewählte Vertreter ihre Rechte (Stimme, Rede, Antrag) ausüben. Die konkreten Ausgestaltungen variieren je nach Rechtsform und Satzung. Die Vertreterversammlung ist im BGB nicht definiert, sie ist vor allem im Genossenschaftsgesetz geregelt, insbesondere in § 43a GenG .

Rein subjektiv sollte man meinen, dass die gewählten Vertreter beim DARC e.V. den Willen der Mitglieder in die nächste Ebene transportieren. Dem ist aber nicht so, dazu sind sie per Satzung nicht verpflichtet (kein imperatives Mandat der gewählten Vertreter)!

In der Vertreterversammlung haben nur die gewählten Vertreter Rede-, Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht, die übrigen Mitglieder nehmen daran nicht direkt teil. Die gewählten Vertreter sind an kein Mandat (Auftrag) im engen Sinne gebunden, tragen aber vereinspolitisch Verantwortung gegenüber ihren Wählern (Mitglieder).

Die Vertreterversammlung ist also kein offenes Plenum aller Mitglieder, sondern ein Gremium der gewählten Delegierten (Vertreter). Diese Vertreter sind frei in ihrer Entscheidung, sollen aber die Mitgliederinteressen verantwortungsvoll vertreten.

In der Vertreterversammlung des DARC e.V. (Distriktsversammlung, Amateurrat) üben nur die gewählten Vertreter die Mitgliedsrechte aus, die übrigen Mitglieder wirken primär nur über die Wahl der Vertreter mit.

Abstimmungsebenen beim DARC e.V.

  1. Die DARC e.V. Mitglieder wählen einen Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) und einen Stellvertreter (stellv. OVV) in ihrem Ortsverband als Vertreter des Ortsverbands.
  2. Die gewählten Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) und Stellvertreter (stellv. OVV) wählen in der Distriktsversammlung (Vertreterversammlung) einen Distriktsvorsitzenden (DV) sowie einen oder mehrere Stellvertreter als Vertreter des Distrikts (stellv. DV).
  3. Die Distriktsvorsitzenden (DV) aller Distrikte bilden die Mitgliederversammlung (Amateurrat) als Vertreterversammlung.

Auf den Ebenen 2 und 3 entscheiden beim DARC e.V. somit beschlussfähige Vertreterversammlungen gem. Satzung.

Die DARC e.V. Geschäftsordnung

Gem. der DARC e.V. Geschäftsordnung sollten (Empfehlung) alle an den Amateurrat (Mitgliederversammlung) gestellten Anträge in den Ortsverbänden besprochen und ein Meinungsbild erarbeitet werden.

[Zitat Auszug]

6.0 Mitgliederversammlung (Amateurrat)

6.4. Meinungsbild der Mitglieder zu den Anträgen an die Mitgliederversammlung

Vor jeder Mitgliederversammlung sollten alle gestellten Anträge in den Ortsverbänden besprochen und ein Meinungsbild erarbeitet werden. Dieses Meinungsbild sollte vom Ortsverbandsvorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung seinem Distriktsvorsitzenden mitgeteilt werden.

[Zitat Auszug Ende]

Wie das zu erfolgen hat, regelt die DARC e.V. Geschäftsordnung nicht.

Welche Bedeutung hat das Meinungsbild der Mitglieder für die gewählten Vertreter?

„Meinungsbildung der Mitglieder“ bedeutet bei einer Vertreterversammlung, dass die Mitglieder eines Vereins ihre Ansichten, Argumente und Wünsche einbringen können, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Nicht alle Mitglieder stimmen selbst ab, sondern gewählte Vertreter bilden den Willen der Mitgliedschaft. Diese Vertreter sollen die Meinungen der Mitglieder aufnehmen und in der Versammlung in die Entscheidung einfließen lassen.

Dadurch soll die Vertretung nicht nur formal abstimmen, sondern die Interessen der Mitglieder auch tatsächlich berücksichtigen.

Könnte die Einholung eines Meinungsbildes der DARC e.V. Mitglieder in der Geschäftsordnung unverbindlich und unwirksam geregelt sein?

Zunächst eine Einordnung der folgenden Begriffe (Rechtswirkung in einer Satzung):

  • muss = verbindlich, also Pflicht. Wenn eine Satzung sagt „muss“, dann ist diese Regelung verbindlich einzuhalten.
  • soll/sollte = Regelfall, also verbindlich als Normalfall, aber begründete Ausnahmen sind möglich.
  • kann = Ermessens- oder Wahlmöglichkeit. Es ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

Wenn in einer Satzung Wörter wie "muss", "soll" und "kann" stehen, dann geht es um den Grad der Verbindlichkeit einer Aussage. Besonders wichtig ist dabei, ob die Regel in der Satzung selbst oder nur in der Geschäftsordnung steht.

Die Satzung ist in der Regel rechtlich stärker bindend als die Geschäftsordnung.

In einer Geschäftsordnung wirken "muss", "soll" und "kann" ähnlich wie in einer Satzung, sind aber meist nur intern organisatorisch und damit flexibler ausgestaltet. Der Passus "sollte" ist in einer Geschäftsordnung in der Regel nicht zwingend im rechtlichen Sinne, sondern vor allem nur eine interne Organisationsregel. Das Wort "sollten“ spricht klar nur für eine Empfehlung und nicht für eine Verpflichtung.

Es scheint so, als hätte der DARC e.V. die Beteiligung seiner Mitglieder (Willensbildung) an Anträgen an die Mitgliederversammlung (Amateurrat) unverbindlich und somit unwirksam in der Geschäftsordnung geregelt.

Könnte die Regelung des DARC e.V. in der Geschäftsordnung (6.4) im Hinblick auf die Willensbildung der DARC e.V. Mitglieder rechtswidrig sein?

Die direkte Mitwirkung der Vereinsmitglieder beim DARC e.V. beschränkt sich primär nur auf die Wahl des Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) und seinem Stellvertreter (stellv. OVV). Eine verbindliche Beteiligung, zu Anträgen an die Mitgliederversammlung (Amateurrat), besteht durch die Regelungen in der Geschäftsordnung (6.4) faktisch nicht.

Ungesetzlich wird es, wenn die mehrstufige Abstimmung so stark "vorgeprägt" ist, dass auf keiner Entscheidungsebene (Ortsverband, Distrikt, Amateurrat) wirklich echte Willensbildung der Mitglieder stattfindet. Dann kann der Vorgang zwar noch formal demokratisch wirken, aber materiell vollständig an demokratischer Substanz verlieren.

Entscheidend für eine rechtmäßig agierende Vertreterversammlung ist also die Kombination aus Legitimation, Transparenz auf allen Entscheidungsebenen und tatsächlicher Einflussmöglichkeit für die DARC e.V. Mitglieder. Fehlt die verbindliche Berücksichtigung des Meinungsbilds der DARC e.V. Mitglieder in Vertreterversammlungen, kann nicht mehr von einer echten Willensbildung ausgegangen werden.

Auch ohne imperatives Mandat kann eine Vertreterversammlung demokratisch strukturiert sein, sie ist es aber dann nicht mehr, wenn auf den Entscheidungsebenen die Entscheidungen nur noch "durchgereicht" werden und den Mitgliedern echte Wahl-, Kontroll- oder Deliberationsmöglichkeiten fehlen. Das ist im hier vorliegenden Fall anzunehmen.

Die vom DARC e.V. nur in der Geschäftsordnung verortete und unverbindliche Regelung (6.4) könnte rechtswidrig sein.

Könnte die unverbindliche und deshalb faktisch unwirksame Beteiligung der DARC e.V. Mitglieder in der Geschäftsordnung rechtlich angreifbar sein?

Einschätzung durch eine KI

[Prompt]

Entspricht eine Vertreterversammlung, die lediglich per Geschäftsordnung die Meinung der Mitglieder bei Abstimmungen berücksichtigen kann, noch den gesetzlichen Bestimmungen gem. BGB?

[KI Ausgabe]

Eher nein, jedenfalls nicht als bloße Geschäftsordnungsregel allein.

Wenn eine Vertreterversammlung rechtlich so ausgestaltet sein soll, dass die Mitglieder nur „berücksichtigt“ werden können, spricht das dafür, dass die eigentliche Willensbildung nicht bei den Mitgliedern liegt. Das kann mit den Anforderungen des BGB an eine Vertreterversammlung kollidieren, wenn die Satzung eine echte Vertretung und Beschlussfassung durch Vertreter verlangt.

Maßgeblicher Punkt

Entscheidend ist, ob die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Satzung und Gesetz tatsächlich ein eigenes Stimm- und Entscheidungsrecht haben oder ob ihre Meinung nur unverbindlich in einer Geschäftsordnung berücksichtigt wird. Eine Geschäftsordnung kann den Ablauf regeln, aber sie darf normalerweise die in Satzung oder Gesetz angelegte Kompetenzordnung nicht unterlaufen.

Einordnung nach BGB

Das BGB kennt bei Vereinsstrukturen grundsätzlich die Trennung zwischen Satzung als maßgeblicher Grundlage und Geschäftsordnung als untergeordnetem Regelwerk für den inneren Ablauf.

Wird durch die Geschäftsordnung nur eine unverbindliche Meinungsberücksichtigung vorgesehen, obwohl das Organ als Vertreterversammlung echte Beschlusskompetenz haben soll, ist das rechtlich angreifbar.

[KI Ausgabe Ende]

Die bloße Geschäftsordnungsregel allein, hinsichtlich der Beteiligung der Mitglieder, kollidiert mit den Anforderungen des BGB an eine Vertreterversammlung und ist deshalb rechtlich angreifbar.

Mein persönliches Fazit

Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Willensbildung nicht bei den DARC e.V. Mitgliedern erfolgt, sondern nur bei den gewählten Vertretern, weil die Beteiligung der Mitglieder an der erforderlichen Willensbildung in der Geschäftsordnung nur unverbindlich und deshalb faktisch unwirksam geregelt ist. Da die gewählten Vertreter per Satzung tatsächlich ein eigenes Stimm- und Entscheidungsrecht haben, ist diese Regelung rechtlich zumindest fraglich und deshalb auch angreifbar.

Aus eigener und zehnjähriger Erfahrung als DARC e.V. Mitglied in vier verschiedenen Ortsverbänden (F70, F34, F12 und F36) kann ich sagen, dass es zu Anträgen (Distriktsversammlung oder Amateurrat) weder eine Abstimmung der OV Mitglieder im Ortsverband, eine Meinungsbildung der OV Mitglieder noch eine Berücksichtigung des Meinungsbilds der Mitglieder durch die gewählten Vertreter gab. Die Protokolle der DARC e.V. Ortsverbände könnten hierüber ganz sicher umfangreichen Aufschluss geben.

Dies war auch der maßgebliche Grund für mich, 2024 aus dem DARC e.V. auszutreten.

Wer sich jetzt fragt, warum ich mich als Nichtmitglied noch mit solchen Themen beschäftige sei gesagt, dass ich auch als Nichtmitglied, Funkamateur und Teilnehmer am Amateurfunkdienst von den weitreichenden Entscheidungen durch den DARC e.V. als Bundesverband betroffen sein kann. Zudem spiele ich mit dem Gedanke, dem DARC e.V. wieder beizutreten aber nur, wenn die hier betrachteten Inhalte rechtlich verbindlich und abschließend geklärt sind.

Dazu nach Klärung demnächst mehr!

vy 73 de Jürgen
DL6WAB

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