Die "demokratische" Vertreterversammlung
beim DARC e.V.

Im nachfolgenden Artikel nehme ich mein Recht auf freie
Meinungsäußerung gem. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
sowie das Zitatrecht gem. § 51 Urheberrechtsgesetz (UhRG) wahr.
Was ist eine Meinung? Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema.
Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken
anregen und das soll sie auch!
Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich ausdrücklich
nicht um eine Rechtsberatung gem.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Diesem Thema wollte ich mich schon seit geraumer Zeit widmen, leider
findet man dazu nicht immer den richtigen Zeitpunkt.
Jetzt ist es
aber soweit, beim DARC e.V. findet gerade gemäß §14 Ziffer 3 der
Satzung des DARC e.V.
eine Mitgliederversammlung
(Vertreterversammlung) im
schriftlichen Umlaufverfahren statt.
Auf geht´s in den Paragrafendschungel!

Picture KI generated - Der Paragrafendschungel
Gesetzliche Grundlage für eine Mitgliederversammlung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 32 Mitgliederversammlung;
Beschlussfassung

Was ist
eine Satzung?
Eine Satzung ist ein schriftlich festgelegtes Regelwerk, das
festlegt, wie ein Verein funktioniert und welche Rechte und Pflichten
gelten. Sie regelt meist Dinge wie Aufgaben, Zuständigkeiten,
Mitgliedschaft, Wahlen und Abläufe.
Die Satzung ist die Verfassung des Vereins und damit die oberste
interne Rechtsgrundlage. Bei einem eingetragenen Verein muss sie
schriftlich vorliegen und die Vorgaben des BGB erfüllen. Die Satzung
gibt den Rahmen vor und Geschäftsordnungen oder andere Ordnungen
füllen nur noch die Details aus, solange sie zur Satzung passen.
Eine Vereinssatzung muss die zwingenden Vorgaben des BGB
einhalten, insbesondere die Mindesterfordernisse nach § 57 BGB. Sie
darf in weiteren Regelungen dem BGB nicht widersprechen.
Was prüft das Registergericht bei der Eintragung in das
Vereinsregister?
Das Registergericht prüft bei einer Satzung vor allem, ob die
gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten sind und ob die
Regelungen mit zwingendem Recht vereinbar sind. Eine reine
Zweckmäßigkeits- oder Angemessenheitskontrolle nimmt es dabei
grundsätzlich nicht vor.
Auch eine beim Registergericht eingereichte und durch das
Registergericht akzeptierte Satzung kann durchaus
noch formale Fehler enthalten.
Was ist eine Geschäftsordnung?
Eine Geschäftsordnung ist ein Regelwerk, das festlegt, wie ein Verein intern
arbeitet und Entscheidungen trifft. Sie regelt typischerweise Dinge
wie Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung, Redezeit, Abstimmungen
und Protokolle. Sie ist vor allem ein internes Regelwerk für
Abläufe, Zuständigkeiten und Verfahren, während die Satzung die
grundlegenden Regeln des Vereins festlegt.
Die Geschäftsordnung steht deshalb unterhalb der Satzung und darf ihr
nicht widersprechen.
Was ist eine Vertreterversammlung?
Eine Vertreterversammlung ist ein beschlussfassendes Gremium, in dem
nicht alle Mitglieder eines Vereins direkt teilnehmen, sondern von
ihnen gewählte Vertreter ihre Rechte (Stimme, Rede, Antrag) ausüben.
Die konkreten Ausgestaltungen variieren je nach Rechtsform und
Satzung.
Die Vertreterversammlung ist im BGB nicht definiert, sie ist vor
allem im Genossenschaftsgesetz geregelt, insbesondere in
§ 43a GenG
.
Rein subjektiv sollte man meinen, dass die gewählten Vertreter beim
DARC e.V. den Willen der Mitglieder in die nächste Ebene
transportieren. Dem ist aber nicht so, dazu sind sie
per Satzung nicht verpflichtet (kein imperatives Mandat der
gewählten Vertreter)!
In der Vertreterversammlung haben nur die gewählten Vertreter Rede-,
Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht, die übrigen Mitglieder nehmen
daran nicht direkt teil. Die gewählten Vertreter sind an kein Mandat
(Auftrag) im engen Sinne gebunden, tragen aber
vereinspolitisch Verantwortung gegenüber ihren Wählern (Mitglieder).
Die Vertreterversammlung ist also kein offenes Plenum aller
Mitglieder, sondern ein Gremium der gewählten Delegierten
(Vertreter). Diese Vertreter sind frei in ihrer Entscheidung, sollen
aber die Mitgliederinteressen verantwortungsvoll vertreten.
In der Vertreterversammlung des DARC e.V. (Distriktsversammlung, Amateurrat) üben nur die
gewählten Vertreter die Mitgliedsrechte aus, die
übrigen Mitglieder wirken primär nur über die Wahl der Vertreter mit.
Abstimmungsebenen beim DARC e.V.
- Die DARC e.V. Mitglieder wählen einen
Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) und einen Stellvertreter (stellv.
OVV) in ihrem Ortsverband als Vertreter des Ortsverbands.
- Die gewählten Ortsverbandsvorsitzenden (OVV) und
Stellvertreter (stellv. OVV) wählen in der Distriktsversammlung
(Vertreterversammlung) einen Distriktsvorsitzenden (DV) sowie
einen oder mehrere Stellvertreter als Vertreter des Distrikts
(stellv. DV).
- Die Distriktsvorsitzenden (DV) aller Distrikte bilden die
Mitgliederversammlung (Amateurrat) als Vertreterversammlung.
Auf den Ebenen 2 und 3 entscheiden beim DARC e.V. somit
beschlussfähige Vertreterversammlungen gem. Satzung.
Die DARC e.V. Geschäftsordnung
Gem. der DARC e.V. Geschäftsordnung
sollten (Empfehlung) alle an
den Amateurrat (Mitgliederversammlung) gestellten Anträge in den
Ortsverbänden besprochen und ein Meinungsbild erarbeitet werden.
[Zitat Auszug]
6.0 Mitgliederversammlung (Amateurrat)
6.4. Meinungsbild der Mitglieder zu den
Anträgen an die Mitgliederversammlung
Vor jeder
Mitgliederversammlung sollten alle gestellten Anträge in den
Ortsverbänden besprochen und ein Meinungsbild erarbeitet werden.
Dieses Meinungsbild sollte vom Ortsverbandsvorsitzenden spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung seinem
Distriktsvorsitzenden mitgeteilt werden.
[Zitat Auszug Ende]
Wie das zu erfolgen hat, regelt die DARC e.V. Geschäftsordnung
nicht.
Welche Bedeutung hat das Meinungsbild der Mitglieder für
die gewählten Vertreter?
„Meinungsbildung der Mitglieder“ bedeutet bei einer
Vertreterversammlung, dass die Mitglieder eines Vereins ihre
Ansichten, Argumente und Wünsche einbringen können, bevor eine
Entscheidung getroffen wird.
Nicht alle Mitglieder stimmen selbst ab, sondern gewählte Vertreter
bilden den Willen der Mitgliedschaft. Diese Vertreter sollen die
Meinungen der Mitglieder aufnehmen und in der Versammlung in die
Entscheidung einfließen lassen.
Dadurch soll die Vertretung nicht nur formal abstimmen, sondern die
Interessen der Mitglieder auch tatsächlich berücksichtigen.
Könnte die Einholung eines Meinungsbildes der DARC e.V.
Mitglieder in der Geschäftsordnung unverbindlich und unwirksam geregelt sein?
Zunächst eine Einordnung der folgenden Begriffe (Rechtswirkung in einer
Satzung):
- muss = verbindlich, also Pflicht. Wenn eine Satzung sagt
„muss“, dann ist diese Regelung verbindlich einzuhalten.
- soll/sollte = Regelfall, also verbindlich als Normalfall,
aber begründete Ausnahmen sind möglich.
- kann = Ermessens- oder Wahlmöglichkeit. Es ist erlaubt, aber
nicht vorgeschrieben.
Wenn in einer Satzung
Wörter wie "muss", "soll" und "kann" stehen, dann geht es um den Grad
der Verbindlichkeit einer Aussage. Besonders wichtig ist dabei, ob die Regel in
der Satzung selbst oder nur in der Geschäftsordnung steht.
Die
Satzung ist in der Regel rechtlich stärker bindend als die
Geschäftsordnung.
In einer Geschäftsordnung wirken "muss", "soll" und "kann"
ähnlich wie in einer Satzung, sind aber meist nur intern
organisatorisch und damit flexibler ausgestaltet. Der Passus "sollte" ist in einer Geschäftsordnung in der Regel nicht zwingend
im rechtlichen Sinne, sondern vor allem nur eine interne
Organisationsregel. Das Wort "sollten“ spricht klar
nur für eine
Empfehlung und nicht für eine Verpflichtung.
Es scheint so, als hätte der DARC e.V. die Beteiligung seiner
Mitglieder (Willensbildung) an Anträgen an die Mitgliederversammlung
(Amateurrat) unverbindlich und somit unwirksam in der Geschäftsordnung geregelt.
Könnte die Regelung des DARC e.V. in der Geschäftsordnung
(6.4) im
Hinblick auf die Willensbildung der DARC e.V. Mitglieder
rechtswidrig sein?
Die direkte Mitwirkung der Vereinsmitglieder beim DARC e.V.
beschränkt sich primär nur auf die Wahl des Ortsverbandsvorsitzenden
(OVV) und seinem Stellvertreter (stellv. OVV). Eine verbindliche
Beteiligung, zu Anträgen an die Mitgliederversammlung (Amateurrat),
besteht durch die Regelungen in der Geschäftsordnung (6.4) faktisch nicht.
Ungesetzlich wird es, wenn die mehrstufige Abstimmung so stark
"vorgeprägt" ist, dass auf keiner Entscheidungsebene (Ortsverband, Distrikt,
Amateurrat) wirklich echte Willensbildung der Mitglieder stattfindet. Dann kann der Vorgang zwar noch formal demokratisch
wirken, aber materiell vollständig an demokratischer Substanz
verlieren.
Entscheidend für eine rechtmäßig agierende Vertreterversammlung ist also
die Kombination aus Legitimation, Transparenz auf allen Entscheidungsebenen und
tatsächlicher Einflussmöglichkeit für die DARC e.V. Mitglieder. Fehlt die
verbindliche Berücksichtigung des Meinungsbilds der DARC e.V.
Mitglieder in Vertreterversammlungen, kann nicht mehr von einer
echten Willensbildung ausgegangen werden.
Auch ohne imperatives Mandat kann eine Vertreterversammlung
demokratisch strukturiert sein, sie ist es aber dann nicht
mehr, wenn auf den Entscheidungsebenen die Entscheidungen nur noch
"durchgereicht" werden und den Mitgliedern echte Wahl-, Kontroll-
oder Deliberationsmöglichkeiten fehlen. Das ist im hier vorliegenden
Fall anzunehmen.
Die vom DARC e.V. nur in der Geschäftsordnung verortete und unverbindliche Regelung
(6.4) könnte rechtswidrig sein.
Könnte die unverbindliche und deshalb faktisch unwirksame
Beteiligung der DARC e.V. Mitglieder in der Geschäftsordnung
rechtlich angreifbar sein?
Einschätzung durch
eine KI
[Prompt]
Entspricht eine Vertreterversammlung, die
lediglich per Geschäftsordnung die Meinung der Mitglieder bei
Abstimmungen berücksichtigen kann, noch den gesetzlichen
Bestimmungen gem. BGB?
[KI Ausgabe]
Eher nein, jedenfalls nicht
als bloße Geschäftsordnungsregel allein.
Wenn eine
Vertreterversammlung rechtlich so ausgestaltet sein soll, dass die
Mitglieder nur „berücksichtigt“ werden können, spricht das dafür,
dass die eigentliche Willensbildung nicht bei den Mitgliedern liegt.
Das kann mit den Anforderungen des BGB an eine Vertreterversammlung
kollidieren, wenn die Satzung eine echte Vertretung und
Beschlussfassung durch Vertreter verlangt.
Maßgeblicher Punkt
Entscheidend ist, ob die Mitglieder der Vertreterversammlung
nach Satzung und Gesetz tatsächlich ein eigenes Stimm- und
Entscheidungsrecht haben oder ob ihre Meinung nur unverbindlich in
einer Geschäftsordnung berücksichtigt wird. Eine Geschäftsordnung
kann den Ablauf regeln, aber sie darf normalerweise die in Satzung
oder Gesetz angelegte Kompetenzordnung nicht unterlaufen.
Einordnung nach BGB
Das BGB kennt bei Vereinsstrukturen
grundsätzlich die Trennung zwischen Satzung als maßgeblicher
Grundlage und Geschäftsordnung als untergeordnetem Regelwerk für den
inneren Ablauf.
Wird durch die Geschäftsordnung nur eine unverbindliche
Meinungsberücksichtigung vorgesehen, obwohl das Organ als
Vertreterversammlung echte Beschlusskompetenz haben soll, ist das
rechtlich angreifbar.
[KI Ausgabe
Ende]
Die bloße Geschäftsordnungsregel allein, hinsichtlich der
Beteiligung der Mitglieder, kollidiert mit den
Anforderungen des BGB an eine Vertreterversammlung und ist deshalb
rechtlich angreifbar.
Mein persönliches Fazit
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Willensbildung nicht bei
den DARC e.V. Mitgliedern erfolgt, sondern nur bei den gewählten Vertretern,
weil die Beteiligung der Mitglieder an der erforderlichen Willensbildung
in der Geschäftsordnung nur unverbindlich und deshalb faktisch unwirksam
geregelt ist. Da die gewählten Vertreter
per Satzung tatsächlich ein eigenes Stimm- und Entscheidungsrecht
haben, ist diese Regelung rechtlich zumindest
fraglich und deshalb auch angreifbar.
Aus eigener und zehnjähriger Erfahrung als DARC e.V. Mitglied in
vier verschiedenen Ortsverbänden (F70, F34, F12 und F36) kann ich sagen, dass es zu Anträgen
(Distriktsversammlung oder Amateurrat) weder eine
Abstimmung der OV Mitglieder im Ortsverband, eine Meinungsbildung der OV Mitglieder noch eine
Berücksichtigung des
Meinungsbilds der Mitglieder durch die gewählten Vertreter gab.
Die
Protokolle der DARC e.V. Ortsverbände könnten hierüber ganz sicher umfangreichen
Aufschluss geben.
Dies war auch der maßgebliche Grund für mich,
2024 aus dem DARC e.V.
auszutreten.
Wer sich jetzt fragt, warum ich mich als Nichtmitglied noch mit
solchen Themen beschäftige sei gesagt, dass ich auch als
Nichtmitglied, Funkamateur und Teilnehmer am Amateurfunkdienst von den
weitreichenden Entscheidungen durch den DARC
e.V. als Bundesverband betroffen sein kann. Zudem spiele ich mit dem
Gedanke, dem DARC e.V. wieder beizutreten aber nur, wenn die hier
betrachteten Inhalte rechtlich verbindlich und abschließend geklärt
sind.
Dazu nach Klärung demnächst mehr!
vy 73 de Jürgen
DL6WAB
www.amateurfunkpraxis.de
- Blogarchiv
